Seit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) aus dem Jahr 2004 gilt für die gesetzliche Zuzahlung bei Medikamenten: Alle volljährige Patienten müssen bei Arzneimitteln, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnet werden, zuzahlen. Erst nach Erreichen der Belastungsgrenze von zwei Prozent des Bruttojahreseinkommens, beziehungsweise einem Prozent bei chronisch kranken Patienten, können sich Versicherte von den Zuzahlungen befreien lassen.
Eigene Belastung berechnen
Dazu braucht es einen entsprechenden Antrag bei der jeweiligen Krankenkasse. Ob eine Chance auf Befreiung besteht, lässt sich zum Beispiel mit dem Zuzahlungsrechner unter www.aponet.de leicht ermitteln. Er gibt an, wie hoch individuell die jährliche Belastungsgrenze für Zuzahlungen ist. Übersteigt der Eigenanteil für Rezeptgebühren, Vorsorge- und Rehaleistungen, vollstationäre Krankenhausbehandlungen, Krankenfahrten, Eigenanteile beim Zahnarzt diesen Betrag, steht einem Antrag nichts mehr im Wege. Die Krankenkasse kann einem solchen Antrag stattgeben, wenn alle Zuzahlungsbelege vorliegen. Dabei ist zu beachten: Die Belege müssen im Original vorliegen. Versicherte, die eine Stammapotheke haben, können sich dort meist einen Sammelbeleg über alle geleisteten Zuzahlungen ausdrucken lassen. Das erspart das Sammeln der Einzelbelege zuhause. Jeder Beleg muss die folgenden Angaben enthalten:
- den Leistungsnehmer,
- wofür gezahlt wurde,
- den Betrag der Zuzahlung,
- die Apotheke, in der der Betrag gezahlt wurde,
- das Datum, an dem die Zuzahlung geleistet wurde.
Das müssen chronisch Kranke beachten
Für Menschen mit einer chronischen Erkrankung müssen das mindestens einjährige Bestehen der chronischen Krankheit sowie ein deshalb notwendiger vierteljährlicher Arztbesuch nachgewiesen werden. Eine Befreiung ist nur dann möglich, wenn sich ein chronisch Kranker therapiegerecht verhält, so die gesetzliche Vorgabe. Das bedeutet, er muss den Vorgaben seines Arztes folgen und gegebenenfalls an einem sogenannten Disease Management Programm (DMP) teilnehmen. Zudem geht eine Befreiung nur dann, wenn ein weiterer der folgenden drei Punkte erfüllt ist:
- Pflegebedürftigkeit mit Pflegestufe II oder III,
- Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 oder Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent auf Grund der schwerwiegenden Erkrankung,
- eine kontinuierliche medizinische Versorgung ist erforderlich.
Weniger Kosten für alle
Zuzahlungsbefreiungen, die nichts mit dem Einkommen zu tun haben, sind durch das Arzneimittelversorgungs- Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) aus dem Jahr 2006 möglich geworden. Dieses Gesetz erlaubt dem Spitzenverband der Krankenkassen, besonders preisgünstige Arzneimittel von der Zuzahlung durch die Patienten zu befreien. Diese Regelung gilt gleichermaßen für die Versicherten aller gesetzlichen Krankenkassen. Das Gesetz soll dazu beitragen, die Ausgaben zu dämpfen, indem Ärzte gegebenenfalls zuzahlungsbefreite Präparate verordnen. Welche Arzneimittel aktuell befreit sind, kann man der Zuzahlungsbefreiungsliste unter www.aponet.de entnehmen. Sie erscheint alle zwei Wochen neu.
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