Jetzt von der Zuzahlung befreien lassen und Geld sparen

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Wer chronisch krank ist, kann jetzt zu Jahresbeginn die Befreiung von der Zuzahlung bei seiner Krankenkasse beantragen. Diese Empfehlung richtet sich an alle gesetzlich Versicherte, die über ein planbares Einkommen verfügen (z.B. Monatsrente) und regelmäßige Zuzahlungen (z.B. auf ärztlich verordnete Medikamente) erwarten. Da die Bescheinigung jeweils nur für ein Kalenderjahr gilt, muss eine bisher geltende Zuzahlungsbefreiung für 2017 neu beantragt werden.
Mit der dann von der Krankenkasse neu ausgestellten Befreiungsbescheinigung wird sichergestellt, dass man im weiteren Verlauf des Jahres 2017 keine gesetzlichen Zuzahlungen in der Apotheke sowie beim Arzt- oder Klinikbesuch mehr leisten muss.

Als Chronisch krank gelten:
Menschen, die ein Jahr und länger mindestens einmal im Quartal ärztlich behandelt wurden sowie einer kontinuierlichen medizinischen Versorgung bedürfen (zum Beispiel Diabetiker oder Dialysepatienten);
pflegebedürftige Menschen mit Pflegestufe zwei oder drei;
Menschen mit einem durch die Erkrankung bedingten Grad der Behinderung von mindestens 60 Prozent oder einer geminderten Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent

Nur gesetzliche Zuzahlungen werden berücksichtigt

Damit der Krankenkasse die Einstufung als chronisch Kranker vornehmen kann, braucht sie vom Patienten eine ärztliche Bescheinigung. Darauf gibt der Arzt die Krankheit an und bestätigt, dass sich der Patient an die Therapievorgaben hält. Insgesamt benötigt die Krankenkasse folgende, vom Patienten einzureichende Unterlagen: Antrag auf Befreiungsbescheinigung, alle Quittungen über geleistete gesetzliche Zuzahlungen jedes Familienmitglieds im Original sowie die Einkommensnachweise in Kopie.

Versicherte, die eine Stammapotheke haben, können sich dort meist einen Sammelbeleg über alle geleisteten Zuzahlungen ausdrucken lassen.

Zu beachten: Von der Gesetzlichen Krankenkasse werden ausschließlich gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlungen für verordnete Mittel und Behandlungen berücksichtigt. Das heißt, alle sogenannten IGEL-Leistungen beim Arzt sowie private Zuzahlungen im Rahmen eines Zahnersatzes, zählen nicht mit.

Zuzahlungsrechner im Internet ermittelt persönliche Belastungsgrenze

Die Belastungsgrenze bei chronisch kranken Versicherten liegt bei einem Prozent des Bruttojahreseinkommens. Hier reicht nicht allein die Angabe für den chronisch Kranken aus, sonder das Einkommen setzt sich aus den Einkommen aller Familienmitglieder zusammen, abzüglich der jeweiligen Freibeträge. Für 2017 gelten als Freibeträge:

5355 Euro für den ersten Angehörigen
3570 Euro für jeden weiteren Angehörigen
7356 Euro für jedes zu berücksichtigende Kind.

Wer schnell wissen will, ob eine Chance auf Zuzahlungsbefreiung besteht und wie hoch seine persönliche Belastungsgrenze liegt, findet unter http://www.aponet.de/zuzahlungsrechner  einen Rechner. Damit lässt sich genau ermitteln, ob die Belastungsgrenze erreicht wird.

© Apothekerverband Nordrhein e.V. in Kooperation mit der Avoxa – Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH

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