Was muss ich in der Apotheke für Arzneimittel bezahlen?
Für verschreibungspflichtige Arzneimittel beträgt die Zuzahlung (Rezeptgebühr) 10 Prozent des Preises, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Arzneimittel.
Wenn die Kosten unter 5 Euro liegen, wird der tatsächliche Preis gezahlt.
Alle Apotheken sind gesetzlich verpflichtet, die Zuzahlungen für die Krankenkassen einzusammeln und an sie weiterzuleiten.
Beispiele:
PREIS | ZUZAHLUNG |
3,98 Euro | 3,98 Euro |
21,00 Euro | 5,00 Euro |
72,00 Euro | 7,20 Euro |
300,00 Euro | 10,00 Euro |
Zuzahlungsbefreite Arzneimittel
Das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) aus dem Jahr 2006 erlaubt dem Spitzenverband der Krankenkasse, besonders preisgünstige Arzneimittel von der Zuzahlung zu befreien. Diese Regelung gilt gleichermaßen für die Versicherten aller gesetzlichen Krankenkassen. Das Gesetz soll helfen, die Ausgaben zu dämpfen, indem es Ärzte dazu anhält, bei der Rezeptausstellung stärker auf das Preis-Leistungs-Verhältnis zu achten und ggf. zuzahlungsbefreite Präparate zu verordnen.
Damit ein Arzneimittel gemäß AVWG von der Zuzahlung befreit wird, muss es im Vergleich mit gleichwertigen Medikamenten, die denselben Wirkstoff enthalten, im Preis wesentlich günstiger sein, d.h. es muss mindestens 30 Prozent unter dem Festbetrag, einem Erstattungshöchstbetrag, liegen. Außerdem muss der Hersteller das Arzneimittel so günstig anbieten, dass auch die Kasse trotz der wegfallenden Patientenzuzahlung entlastet wird.
Im Gegensatz dazu gilt eine andere Art der Zuzahlungsbefreiung nur für die Versicherten bestimmter gesetzlicher Krankenkassen. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (WSG) aus dem Jahr 2007 hat die Möglichkeit eröffnet, dass jede Krankenkasse nach Abschluss eines sogenannten Rabattvertrages ihre Versicherten zur Hälfte (50 Prozent) oder komplett (100 Prozent) von der Zuzahlung zu den betroffenen Präparaten befreien kann. Je nachdem, bei welcher Krankenkasse ein Patient versichert ist, kann es also sein, dass er für ein und dasselbe Medikament, die vollständige, hälftige oder gar keine Zuzahlung leisten muss.
Die Zahl der zuzahlungsfreien Medikamente kann sich alle 14 Tage ändern, denn die Hersteller können ihre Preise anpassen. In der Apotheke erfahren Sie, ob für Sie ein zuzahlungsfreies Medikament infrage kommt.
Warum ist bei einigen Medikamenten die Zuzahlung dennoch höher?
Schon 1989 führte der Gesetzgeber Festbeträge (Erstattungshöchstbeträge) für Arzneimittel ein, um die Ausgaben der GKV zu begrenzen. Einen Festbetrag gibt es immer dann, wenn der gleiche Wirkstoff von anderen Herstellern preiswerter angeboten wird. Gibt es mehrere Arzneistoffe, deren Wirkung als therapeutisch gleichwertig gilt, kann auch ein gemeinsamer Festbetrag für die entsprechende Wirkstofffamilie gebildet werden. Liegt der Apothekenverkaufspreis über dem Festbetrag, so muss diese Differenz aus eigener Tasche bezahlt werden (Mehrkosten). Das gilt auch für Kinder oder zuzahlungsbefreite Versicherte. In der Regel gibt es aber mehrkostenfreie Alternativen. Wir informieren Sie gerne!
Wie viel muss ich bezahlen, wenn mein Einkommen gering ist?
Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten darf 2 Prozent des Bruttoeinkommens nicht überschreiten. Für chronisch kranke Menschen gilt eine Grenze von 1 Prozent der Bruttoeinnahmen. Für Familien verringert sich die Belastungsgrenze durch Freibeträge. Alle Zuzahlungen werden für das Erreichen der Belastungsgrenze berücksichtigt. Daher müssen alle Zuzahlungsbelege gesammelt werden. In vielen Apotheken werden sogenannte Zuzahlungsbescheinigungen ausgestellt. Fragen Sie uns danach! Ist die Belastungsgrenze erreicht, stellt Ihnen Ihre Krankenkasse eine Rezeptgebührenbefreiung aus, die Sie dann in der Arztpraxis oder in der Apotheke vorlegen können. Manche Krankenkassen bieten ihren Versicherten die Zahlung des gesamten Eigenanteils am Jahresanfang an. Dann wird für den Rest des Jahres eine Befreiung ausgestellt. Dieses Verfahren ist sinnvoll bei geringem Einkommen und hohen Zuzahlungen.
Befreiung für Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind generell von Zuzahlungen, allerdings nicht von den Mehrkosten, befreit.
Nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel
Nicht- verschreibungspflichtige Arzneimittel werden von den gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht mehr erstattet. Möchte der Arzt ein Medikament dieser Gruppe verordnen, so wird er das auf einem grünen Rezept tun.
Ausnahmen:
- Bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen, wenn solche Arzneimittel zum Therapiestandard gehören.
- Verordnungen für Kinder bis zum 12. Lebensjahr
- Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr
- Mittel der besonderen Therapierichtungen gemäß Arzneimittelrichtlinien
Die Versicherten tragen die Kosten also selbst.
Liefestyle-Präparate
Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung der privaten Lebensführung dienen (z.B. Viagra®, Mittel zur Förderung des Haarwuchses, Schlankheitsmittel), werden nicht erstattet. Der Arzt kann sie auf einem Privatrezept verordnen, wenn sie verschreibungspflichtig sind.
Zuzahlungen bei Hilfsmitteln (z.B. Inkontinenzartikeln, Inhaliergeräte, Insulinpumpen)
Hier gilt die gleiche Zuzahlungsregelung wie bei Arzneimitteln, also 10 Prozent des Preises, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Hilfsmittel. Wenn die Kosten unter 5 Euro liegen, wird der tatsächliche Preis gezahlt. Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, beispielsweise Windelhosen, zahlt der Versicherte 10% des Abgabepreises, jedoch maximal 10 Euro pro Monat.