Es ist ein Thema, mit dem viele Menschen sich nicht gern auseinandersetzen, obwohl es schneller aktuell werden kann, als uns lieb sein kann. Was geschieht mit mir, wenn ich selbst außer Stande bin, Entscheidungen für mich zu treffen? Welche Behandlungen wünsche ich mir von Ärzten, wenn ein Unfall oder eine Krankheit mich nachhaltig außer Gefecht setzen? Und schließlich: Gibt es einen Punkt, an dem ich lebenserhaltende Maßnahmen nicht mehr in Anspruch nehmen möchte, weil womöglich keine Hoffnung mehr auf Genesung besteht?
Das sind existenzielle Fragen, die nicht nur uns selbst betreffen, sondern auch unser Familie und unsere Freunde. Auch Ärzte und Pfleger sind berührt, denn sie sind grundsätzlich verpflichtet, ihren Patienten nach allen Möglichkeiten zu helfen.
Rechtliche Grundlagen
Seit 2009 können Volljährige in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später behandelt werden wollen, wenn sie im Krankenbett ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Dafür muss man sich explizit über die nichtgewünschte ärztliche Behandlung äußern. Eine vage Formulierung wie „Ich will nicht qualvoll dahinvegetieren“ reicht nicht aus. Einmal aufgesetzt, gilt die Patientenverfügung ein Leben lang – so sie nicht widerrufen wird.
Ärzte müssen die Patientenverfügung umsetzen, auch wenn dies den Tod des Erkrankten bedeuten kann. Betreuer oder Bevollmächtigte des Patienten müssen gegenüber Ärzten dafür sorgen, dass der niedergeschriebene Wille beachtet wird. Sie sind die eigentlichen Adressaten der Verfügung. Voraussetzung ist aber, dass die Erklärung die tatsächliche Behandlungssituation überhaupt erfasst. Dazu müssen die Patientenverfügungen möglichst konkret gefasst sein. Sind sich Arzt und Betreuer über den Patientenwillen nicht einig, muss ein Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden.
Brauchen Sie eine Patientenverfügung?
Das müssen Sie sich zunächst gründlich überlegen. Immerhin könnten Sie Ihr Leben damit unter Umständen beenden, was auch Ihre Angehörigen in moralischen Zwiespalt stürzen kann. Wenn Sie sich dazu entscheiden, dann müssen Sie Ihren Willen niederschreiben und mit Ihrer Unterschrift versehen. Auch mündliche Äußerungen müssen im Falle eines Falles berücksichtigt werden, machen die Ermittlung Ihres Willens aber kompliziert. Wenn Sie zusätzlich persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen schriftlich niederlegen, können diese als Ergänzung und Auslegungshilfe dienen. Dies gilt besonders dann, wenn eine Patientenverfügung noch „in gesunden Tagen“ erstellt wird.
Bei der Formulierung der Patientenverfügung lassen Sie sich am besten von einer ärztlichen oder anderen fachkundigen Person oder Organisation beraten. Viele Organisationen bieten auch Muster und Textbausteine an. Vorsicht: Sie sollten der beratenden Person oder Organisation auf jeden Fall auch sonst vertrauen, sonst können sich Formulierungen in Ihre Verfügung einschleichen, die vielleicht nicht Ihrem Willen entsprechen.
Hinterlegen Sie die Verfügung an einem Ort, wo Ärzte, Bevollmächtige, Angehörige, notfalls auch ein Betreuungsgericht sie gut finden können. Am besten tragen Sie stets einen Hinweis bei sich, beispielsweise im Portemonnaie.
WISSENSWERT
Eine Patientenverfügung bestimmt kein Angehöriger, der anstelle des Patienten Entscheidungen treffen darf und dafür sorgen soll, das der Patientenwille umgesetzt wird. Dies sollte in einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung festgelegt oder zumindest entscheidend beeinflusst werden. Die Patientenverfügung legt nur fest, welche (medizinischen) Handlungen vorgenommen werden sollen.
WEB-TIPP
vorsorgeregister.de
Beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können Sie Ihre Patientenverfügung und einen Bevollmächtigen registrieren. Bevor gerichtlich ein Betreuer bestellt wird, fragt der Richter diese Datenbank ab. So haben Sie mehr Sicherheit.
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